Information gemäß Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach der Gewerbeordnung (Seite 1)

1. Anlass der Datenerhebung

1. Anlass der Datenerhebung

Die GewO und/oder den aufgrund der Ermächtigungen in der GewO erlassenen Rechtsverordnungen sehen für etliche erlaubnispflichtige Gewerbearten vor, dass die Erlaubnisinhaber / Gewerbetreibenden nur Personal, das gewisse Anforderungen – wie beispielsweise Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis – erfüllt, mit bestimmten Aufgaben betrauen dürfen. Zudem besteht für die Veranstalter von Wanderlager nach § 56a Abs. 2 GewO ggf. eine Pflicht zur Datenangabe hinsichtlich der Gewerbetreibenden, für deren Rechnung Waren oder Leistungen vertrieben werden. Außerdem benötigt die Gewerbebehörde im Rahmen von Festsetzungsverfahren nach Titel IV GewO von dem Veranstalter von Messen, Ausstellungen und Märkten die Angaben der Beschicker. In diesen beispielhaft genannten Fällen benötigt die zuständige Gewerbebehörde von dem Gewerbetreibenden personengebundene Daten dieser Personen. Ähnliches gilt für die Mitteilungspflicht nach § 7 GewO für Vertretungsberechtigte und mit der Leitung eines Betriebs oder Niederlassung beauftragten Personen.

2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

3. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

3. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gewerbehörde verarbeitet zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Gewerbeüberwachung über die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Gewerbetreibenden und – sofern dies nach den rechtlichen Bestimmungen zulässig ist – auch personengebundene Daten von den Beschäftigten bestimmter Gewerbetreibender. Darüber hinaus sind bei Festsetzungsverfahren nach Titel IV GewO die personengebundenen Daten der Beschicker durch den Veranstalter mitzuteilen. Ähnliches für die Veranstalter von Wanderlager nach § 56a Abs. 2 GewO bezüglich der Gewerbetreibenden, für deren Rechnung Waren oder Leistungen vertrieben werden. Die in den Registern und Vorgängen gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Gewerbe- behörde genutzt, um nach Maßgabe der GewO und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ihrer Aufgabe der Gewerbeüberwachung nachzukommen.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Personengebundene Daten werden in gewerberechtlichen Verfahren im Rahmen des § 11 Abs. 5 GewO weitergegeben. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn aufgrund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle.

An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist eine Datenübermittlung bei reglementierten Berufen nach § 11c GewO zulässig.

6. Dauer der Speicherung

6. Dauer der Speicherung

Die personengebundenen Daten werden nach der Erhebung bei der Gewerbebehörde so lange gespeichert, wie dies nach Maßgabe von § 11 Abs. 6 GewO in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz für die Gewerbeüberwachung erforderlich ist.