123 VS - Richtlinien zu 123 VS - Bekanntmachung von VS Ausschreibungen (Ausgabe 2017) (Seite 1)

Richtlinien zu 123 VS Bekanntmachung von EU-Ausschreibungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit

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Die Richtlinie 123 ist zu beachten. Zusätzlich gilt:

Vergabe von Unteraufträgen (Angaben zu Nummer II.1.7)

2 Vergabe von Unteraufträgen (Angaben zu Nummer II.1.7)

Grundsatz

2.1 Grundsatz
Es ist regelmäßig zu fordern, dass Bieter
  • die Teilleistungen des Auftrages dem AG schriftlich anzeigen, die sie an Unterauftragnehmer vergeben wollen,

  • die Änderungen angeben, die sich bei Unterauftragnehmern während der Vertragslaufzeit ergeben.

Wird ausnahmsweise darauf verzichtet, ist der Verzicht zu begründen.

Unteraufträge ohne wettbewerbliches Verfahren

2.2 Unteraufträge ohne wettbewerbliches Verfahren

Auftragnehmer können ihre Unterauftragnehmer frei wählen, wenn der Auftraggeber kein wettbewerbliches Ver- fahren für die Vergabe der Unteraufträge fordert.

Unteraufträge ohne wettbewerbliches Verfahren

2.3 Unteraufträge ohne wettbewerbliches Verfahren

Der Auftraggeber kann fordern, dass alle oder bestimmte Unteraufträge im wettbewerblichen Verfahren entsprechend §§ 38-41 der VSVgV zu vergeben sind. Von dieser Möglichkeit ist nur Gebrauch zu machen, wenn sichergestellt ist, dass sich auch in diesem Fall genügend Unternehmen am Wettbewerb beteiligen.

Soll der Auftragnehmer verpflichtet werden, einen bestimmten Teil seines Auftrages an Unterauftragnehmer weiter zu vergeben, muss der Auftragnehmer verpflichtet werden, diesen Teil seines Auftrags im wettbewerb- lichen Verfahren entsprechend §§ 38-41 der VSVgV zu vergeben; in der Auftragsbekanntmachung sind anzugeben:
  • die Spanne (Mindest- und Höchstsatz, letzterer in angemessenem Verhältnis zum Gegenstand und Wert des Auftrages und keinesfalls höher als 30 Prozent)

  • der Hinweis, dass der Auftraggeber den erfolgreichen Bieter dazu verpflichtet, alle oder bestimmte Unter- aufträge gemäß dem Verfahren in Teil III der Richtlinie 2009/81/EG zu vergeben

Zusätzlich kann in der Bekanntmachung angegeben werden, dass der erfolgreiche Bieter auch die über den geforderten Anteil hinausgehenden Unteraufträge und die bereits ausgewählten Unterauftragnehmer angeben muss.

Bedingungen für den Auftrag (Angaben zu Nummer III.1.4)

3 Bedingungen für den Auftrag (Angaben zu Nummer III.1.4)

Anforderungen, die an den Schutz von Verschlusssachen oder an die Versorgungssicherheit gestellt werden, sind bereits in der Bekanntmachung anzugeben. Alle Anforderungen, die an Bewerber oder Bieter gestellt werden, sind auch an Unterauftragnehmer zu stellen.

Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen

3.1 Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen
3.1.1

bei erforderlichem Umgang mit Verschlusssachen des Geheimgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH:

Von den Bewerbern ist zu verlangen, dass sie mit dem Teilnahmeantrag für sich selbst und die bereits vorge- schlagenen Unterauftragnehmer Verpflichtungserklärungen gem. § 7 VSVgV Absatz 2 Nummer 2 und 3 abgeben. In der Bekanntmachung ist anzugeben, dass die Formblätter 125 und 126 mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind und die Stelle (Internetadresse), wo die Formblätter erhältlich sind, anzugeben.

3.1.2

bei erforderlicher Verwahrung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VSVERTRAULICH oder höher bereits für die Angebotserstellung:

Es dürfen nur Bewerber zugelassen werden, die einen Sicherheitsbescheid des BMWi oder einen gleichwertigen Sicherheitsbescheid eines anderen Mitgliedsstaates vorweisen können. Legt ein Bewerber im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes einen Sicherheitsbescheid eines anderen Mitgliedsstaates vor, ist dieser Sicherheits- bescheid dem BMWi mit der Bitte um Prüfung der Gleichwertigkeit vorzulegen.

Die in Nummer 3.1.1 genannten Verpflichtungserklärungen sind ebenfalls zu verlangen.