121-122 - Richtlinien zu 121-122 - Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung/Öffentlicher Teilnahmewettbewerb (Ausgabe 2017 - Stand 2019)
Die wesentlichen Festlegungen (Termine, Lose, Nebenangebote etc.) müssen schon im Vergabevermerk - Wahl der Vergabeart 111 getroffen worden sein; die Daten sind daraus zu entnehmen.
Vergabeunterlagen sind ab Absendung der Auftragsbekanntmachung unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch abrufbar anzubieten.
Soweit Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten (z.B. Videoüberwachungsanlagen, Leitungstrassen) enthalten, ist deren Schutz durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Der Zugriff auf die Unterlagen kann in diesem Fall beschränkt werden. Zum Umgang mit Verschlusssachen (VS) siehe „Übersicht über Vergabeverfahren bei schutzbedürftigen Baumaßnahmen“ Anhang 13.