112 - Richtlinien zu 112 - Instandhaltung - Vereinbarung mit der liegenschaftsverwaltenden Stelle (Ausgabe 2017)

Instandhaltung technischer Gebäudeausrüstung
1
Übertragung der Instandhaltung
Wenn die Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) technischer Anlagen
  • nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtend ist,

  • nach Auffassung der Vergabestelle erforderlich bzw. sinnvoll ist oder

  • von der liegenschaftsverwaltenden Stelle gewünscht wird,

ist für jede dieser Anlagen mit der liegenschaftsverwaltenden Stelle eine Vereinbarung nach Formblatt 112 abzuschließen. Dabei sind die Einzelheiten entsprechend der Vorgaben in Formblatt 112 festzuhalten. Es wird damit für beide Seiten verbindlich vereinbart, ob die Instandhaltung – oder Teile davon – durch die Vergabestelle mit ausgeschrieben oder durch die liegenschaftsverwaltende Stelle in anderer Form sichergestellt wird.

Soll keine Instandhaltung mit ausgeschrieben werden und fordert die liegenschaftsverwaltende Stelle für die Verjährung von Mängelansprüchen die Vereinbarung einer längeren Frist als zwei Jahre, ist dies abzulehnen. Eine solche Vereinbarung kann zur Folge haben, dass die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist und damit die Einzelregelungen der Inhaltskontrolle nach dem BGB unterliegen.

2
Vertragsmuster für Instandhaltung

Es sind die jeweils aktuellen Vertragsmuster des AMEV anzuwenden. Preisangaben zur Instandhaltung sind ausschließlich in diesen Vertragsmustern zu fordern.

Im Leistungsverzeichnis für die Erstellung der Anlage sind keine Teilleistungen (Positionen) für Instandhaltung aufzunehmen.

3
Vertretungsformel für Aufforderung zur Angebotsabgabe und Auftragsschreiben

Mit der liegenschaftsverwaltenden Stelle ist bei der Vereinbarung nach Formblatt 112 auch die Vertretungsformel mit Bezeichnung der Stelle, die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, im Auftragsschreiben und im Instand- haltungsvertrag als Auftraggeber benannt werden soll, festzulegen.