123 EU - Richtlinien zu 123 EU - Bekanntmachung von EU Ausschreibungen (Ausgabe 2017) (Seite 1)
Nationale Bekanntmachungen dürfen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der EU erfolgen. Sie können jedoch in jedem Fall erfolgen, wenn die Vergabestelle nicht innerhalb von 48 Stunden nach Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung informiert wurde.
Die Bekanntmachungen im Inland (z. B. auf www.service.bund.de und den Vergabeplattformen der jeweiligen Landesbauverwaltung) dürfen nur Angaben enthalten, die dem Amt für Veröffentlichungen der EU übermittelt wurden. Zusätzlich muss in der jeweiligen Bekanntmachung ein Hinweis auf den Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen.