400 - Allgemeine Richtlinien zur Baudurchführung (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 1)

Allgemein

1. Allgemein

Richtlinien, die sich nicht einem Formblatt des Vergabehandbuches zuordnen lassen, sind hier dargestellt. Richtlinien mit direktem Bezug zu einzelnen Formblättern sind den jeweiligen Formblättern zugeordnet.

Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B)

2. Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B)

Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers

2.1 Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist auf seine Mitwirkungspflichten nach § 3 Absatz 5 VOB/B vor dem Beginn der Ausführung hinzuweisen. Es ist darauf zu achten, dass er die Vorlagepflichten für von ihm zu beschaffende Unterlagen (z.B. Bauzeiten-, Werkstatt- und Montagepläne) termingerecht erfüllt.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Die in § 3 VOB/B festgelegten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind nicht auf bauausführende Auftrag- nehmer übertragbar. Sie können nur vom Auftraggeber unmittelbar oder durch die mit der Bauüberwachung beauftragten freiberuflich Tätigen wahrgenommenen werden und sind zur Vermeidung von sonst möglichen Schadensersatzansprüchen rechtzeitig wahrzunehmen.

Die Aushändigung von Ausführungsunterlagen und Wahrnehmung der übrigen Mitwirkungspflichten des Auftrag- gebers sind im Bautagebuch, ansonsten in den Bauakten zu vermerken.

Ausführung (§ 4 VOB/B)

3. Ausführung (§ 4 VOB/B)

Leistungsinhalt

3.1 Leistungsinhalt

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen unter seiner eigenen Verantwortung nach dem Vertrag zu erbringen. Dazu gehören auch Werkstatt-/Montagepläne, Bedienungsanleitungen etc. Deshalb sind vom Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen diesbezüglich keine Freigaben, Anerkenntnisse oder sonstige Rechtserklärungen abzugeben.

Besteht bei der Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers Klärungsbedarf, so ist dieser im Rahmen der Kooperationspflichten zu erledigen.

Überwachung der Bauausführung

3.2 Überwachung der Bauausführung
3.2.1

Ist die Überwachung der vertragsgemäßen Bauausführung freiberuflich Tätigen übertragen, so hat die Bauausführende Ebene deren ordnungsgemäße Bauüberwachung regelmäßig zu kontrollieren.

3.2.2

Bei den Erdarbeiten ist besonders darauf zu achten, ob die Beschaffenheit des Bodens mit der Leistungs- beschreibung übereinstimmt. Bei Abweichungen sind die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen über die vorhandenen Bodenverhältnisse unverzüglich und schriftlich zu treffen.

3.2.3

Während der Bauausführung ist ein Bautagebuch zu führen.

Bedenken des Auftragnehmers gegen Anordnungen des Auftraggebers (§ 4 Absatz 3 VOB/B)

3.3 Bedenken des Auftragnehmers gegen Anordnungen des Auftraggebers (§ 4 Absatz 3 VOB/B)
3.3.1

Auch eine mündliche Erklärung von Bedenken kann den Auftragnehmer von der Haftung befreien, wenn seine Darlegungen eindeutig sind. Mündlich geäußerte Bedenken sind sofort im Bautagebuch zu vermerken. Der Auftragnehmer ist aufzufordern, die Bedenken schriftlich begründet mitzuteilen.

3.3.2

Die zu erklärten Bedenken getroffene Entscheidung ist dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

3.3.3

Lösen begründete Bedenken eines Auftragnehmers Vertragsänderungen aus, ist eine schriftliche Nachtrags- vereinbarung 523 zu treffen. Sofern die Vergütung angepasst werden muss, ist nach dem Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen 510 zu verfahren.

3.3.4

Ergeben sich dabei auch Änderungen gegenüber der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten ES - Bau sowie der EW - Bau, ist Abschnitt E Nummern 4.2 und 5 RBBau zu beachten.

Beachtung der Eigenleistungsverpflichtung / Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer (§ 4 Absatz 8 VOB/B)

3.4 Beachtung der Eigenleistungsverpflichtung / Weitervergabe von Bauleistungen an
3.4.1

Auf die Erfüllung der Eigenleistungsverpflichtung (als Eigenleistung gelten auch die im Rahmen einer EU- Vergabe von benannten Unternehmen zu erbringenden Leistungen) ist besonders zu achten. Bei Abweichungen ist entsprechend § 4 Absatz 8 Nummer 1 Satz 4 VOB/B vorzugehen (vgl. Nummer 3.4.2). Hat ein Auftragnehmer im Angebotsschreiben erklärt, die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen, darf ihm eine Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz grundsätzlich nicht erteilt werden.