423 - Richtlinien zu 423 - Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft (Ausgabe 2017 - Stand 2019)

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Abschlagszahlungen für angelieferte Stoffe und Bauteile

Abschlagszahlungen für angelieferte Stoffe und Bauteile

Abschlagszahlungen dürfen nur für diejenigen auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile geleistet werden, die unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf notwendig sind.

Abschlagszahlungen dürfen ferner für eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile geleistet werden. Eigens angefertigt sind auch Bauteile aus einer Serienfertigung, wenn sie für die vertragliche Leistung hergestellt worden sind.

Der Auftragnehmer hat Aufstellungen einzureichen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen benötigten Stoffe und Bauteile hervorgehen.

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Vorauszahlungen nach Vertragsabschluss

Vorauszahlungen nach Vertragsabschluss

Vorauszahlungen, die vertraglich nicht vereinbart sind, dürfen nachträglich ohne ausdrückliche Vertragsänderung nicht geleistet werden; die Vertragsänderung unterliegt § 58 BHO.

Nach Vertragsabschluss dürfen Vorauszahlungen auf Antrag des Auftragnehmers nur ausnahmsweise unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung vereinbart werden (siehe § 58 BHO).

Solche Vorauszahlungen sind mit drei Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, sofern nicht eine der Verzinsung entsprechende angemessene Preisermäßigung vereinbart wird.

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Bürgen

Bürgen

Die Richtlinien zum Formblatt Vertragserfüllungsbürgschaft 421 gelten analog.

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Rückgabe

Rückgabe
  • bei Abschlagszahlungsbürgschaften, wenn die Stoffe/Bauteile mängelfrei eingebaut worden sind,

  • bei Vorauszahlungsbürgschaften, sobald die Vorauszahlungen abgearbeitet und dadurch getilgt sind.