423 - Richtlinien zu 423 - Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft (Ausgabe 2017 - Stand 2019)
Vorauszahlungen nach Vertragsabschluss
Vorauszahlungen, die vertraglich nicht vereinbart sind, dürfen nachträglich ohne ausdrückliche Vertragsänderung nicht geleistet werden; die Vertragsänderung unterliegt § 58 BHO.
Nach Vertragsabschluss dürfen Vorauszahlungen auf Antrag des Auftragnehmers nur ausnahmsweise unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung vereinbart werden (siehe § 58 BHO).
Solche Vorauszahlungen sind mit drei Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, sofern nicht eine der Verzinsung entsprechende angemessene Preisermäßigung vereinbart wird.
Bürgen
Die Richtlinien zum Formblatt Vertragserfüllungsbürgschaft 421 gelten analog.
Rückgabe
bei Abschlagszahlungsbürgschaften, wenn die Stoffe/Bauteile mängelfrei eingebaut worden sind,
bei Vorauszahlungsbürgschaften, sobald die Vorauszahlungen abgearbeitet und dadurch getilgt sind.