441 - Richtlinien zu 441 - Zustandsfeststellung § 4 Absatz 4 Absatz 10 VOB/B (Ausgabe 2017)

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Allgemeines

Allgemeines
1.1

Wenn Teile einer Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, ist rechtzeitig gegenüber dem Auftragnehmer die gemeinsame Feststellung des Zustandes zu verlangen. Das Ergebnis dieser Zustandsfeststellung ist schriftlich im Formblatt 441 niederzulegen. Eine Ausfertigung ist dem Auftragnehmer zu übergeben.

Für die Zustandsfeststellung erforderliche Unterlagen können z. B. Produktnachweise, Funktionsnachweise, Prüfzeugnisse, Gutachten von Sonderfachleuten sein.

1.2

Diese Zustandsfeststellung ist keine Abnahme, dient aber deren Vorbereitung.

Mit der Zustandsfeststellung
  • wird die Leistung nicht als vertragsgemäß ausgeführt gebilligt,

  • beginnt keine Verjährungsfrist für Mängelansprüche,

  • geht die Gefahr für die Bauleistung nicht auf den Auftraggeber über.

Falls festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, ergeben sich Leistungserfüllungsansprüche nach § 4 Absatz 7, evtl. auch § 4 Absatz 6 VOB/B.

Bestreitet der Auftragnehmer die ihm vorgehaltenen Mängel, hat er die vertragsgerechte Erfüllung zu beweisen.

Zur Durchsetzung dieser Ansprüche ist entsprechend Richtlinie zu 461–463 zu verfahren.

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Verweigerung der Mitwirkung des Auftragnehmers bei der Zustandsfeststellung

Verweigerung der Mitwirkung des Auftragnehmers bei der Zustandsfeststellung

Verweigert der Auftragnehmer die Teilnahme bzw. Mitwirkung, erfolgt die Zustandsfeststellung durch den Auftraggeber allein; dem Auftragnehmer ist das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.