442-443 - Richtlinien zu 442-443 - Abnahme und Abnahme Mängelbeseitigungsleistung (Ausgabe 2017) (Seite 1)

Allgemeines

1 Allgemeines
1.1
Das Formblatt 442 findet Anwendung bei Abnahme
  • nach Fertigstellung der gesamten Leistung

  • nach Fertigstellung in sich abgeschlossener Teile von Leistungen

  • im Fall der Kündigung (§ 8 Absatz 7 VOB/B)

1.2

Das Formblatt 443 findet Anwendung bei Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen.

1.3

Ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro ist die Leistung förmlich abzunehmen.

1.4 Die Abnahme ist eine Rechtshandlung und Hauptleistungspflicht des Auftraggebers.
Mit der Abnahme
  • wird die Leistung als vertragsgemäß ausgeführt gebilligt,

  • geht die Gefahr für die Bauleistung auf den Auftraggeber über,

  • beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

Nach der Abnahme
  • können Ansprüche auf Beseitigung bereits erkannter und nicht ausdrücklich vorbehaltener Mängel nicht mehr durchgesetzt werden,

  • hat der Auftraggeber zu beweisen, dass später festgestellte Mängel auf vertragswidrige Leistung zurück- zuführen sind.

Wegen dieser weit reichenden Wirkungen bedarf die Abnahme gründlicher Vorbereitung und besonderer Sorgfalt.

1.5
Die Voraussetzungen für die Abnahme sind:
  • Fertigstellung der Leistung und

  • kein Vorliegen wesentlicher Mängel

Hinweis:

Bei Fehlen von vertraglich geschuldeten Leistungen wie z.B. Betriebsunterlagen, Bestandszeichnungen / -plänen, Bedienungsanleitungen, Personalschulung / -einweisung kommt eine Abnahme in der Regel nicht in Betracht. Denn diese haben besondere Bedeutung, weil ohne diese Unterlagen eine Übergabe an die nutzende Verwaltung in der Regel nicht möglich ist. Im Formblatt 442 sind auch alle weiteren bis zu diesem Zeitpunkt bekannt gewordenen Mängel aufzuführen. Wird in solchen Fällen gleichwohl abgenommen, richten sich die Ansprüche des Auftraggebers nach § 13 VOB/B i.V.m. § 633 BGB und sind von der Sicherheit für Mängelansprüche abgedeckt.

1.6

Bei förmlicher Abnahme ist das Formblatt Abnahme 442 unmittelbar nach der Begehung zu fertigen und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Verweigert der Auftragnehmer die Unterschrift, ist seine Weigerung im Unterschriftsfeld zu vermerken.

Eine Ausfertigung ist dem Auftragnehmer zu übergeben oder zu übersenden.