Bei Fehlen von vertraglich geschuldeten Leistungen wie z.B. Betriebsunterlagen, Bestandszeichnungen / -plänen, Bedienungsanleitungen, Personalschulung / -einweisung kommt eine Abnahme in der Regel nicht in Betracht. Denn diese haben besondere Bedeutung, weil ohne diese Unterlagen eine Übergabe an die nutzende Verwaltung in der Regel nicht möglich ist. Im Formblatt 442 sind auch alle weiteren bis zu diesem Zeitpunkt bekannt gewordenen Mängel aufzuführen. Wird in solchen Fällen gleichwohl abgenommen, richten sich die Ansprüche des Auftraggebers nach § 13 VOB/B i.V.m. § 633 BGB und sind von der Sicherheit für Mängelansprüche abgedeckt.