Thüringer Landesamtfür Verbraucherschutz (TLV) – Abt. 7Mess- und Eichwesen, BeschussamtUnterpörlitzer Straße 298693 Ilmenau
Der Verwender bestätigt, dass bei der zuständigen Eichbehörde ein Antrag zur Eichung des Messgerätes mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist gestellt wurde oder die Weiterverwendung des Messgeräts durch die Eichbehörde bei einem verspäteten Eichantrag (weniger als 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist) gestattet wurde und daher das Messgerät nach § 38 MessEG einem geeichten gleichgestellt ist.