Erläuterungen zur Instandsetzungsbenachrichtigung

Bei der umseitigen Benachrichtigung handelt es sich um einen Gestaltungsvorschlag. Instandsetzungsbetriebe haben einen eigenen Gestaltungsspielraum, um Erfordernisse der jeweiligen Messgeräteart und betriebsspezifische Bedürfnisse (EDV, Signet etc.) zu berücksichtigen. Der Informationsgehalt darf aber nicht vermindert werden.

Zu Nr. 1–3 und 6

Die Angaben dienen dazu, das Messgerät aufzufinden und zu identifizieren. Unter Nr. 3 Verwender ist in der Regel ein Firmenstempel ausreichend. Unter Nr. 6 Betriebsort des Messgerätes ist z. B. die Abteilung einer Firma, eine Tanksäulenidentifikation oder ein Kraftfahrzeugkennzeichen anzugeben.

Zu Nr. 4 und 5

Die Angaben zur Instandsetzung (Datum, Grund, Erläuterung) sollen dem Eichamt bei der Entscheidung helfen, wie dringend eine eichamtliche Nachprüfung nach einer Instandsetzung ist und welche eichtechnischen Maßnahmen zu veranlassen sind. Dazu sind ggf. aktuelle Angaben des Messgerätes (z. B. Justage-Nummer, Eichfaktor, Signaturzahl usw.) erforderlich.

Zu Nr. 7

Die Bestätigung durch den Verwender wird nur dann erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Instandsetzung die reguläre Eichfrist bereits beendet ist.

Zu Nr. 8 und 9

Im Falle eines messtechnisch relevanten Eingriffes hat sich der Instandsetzer von der Richtigkeit des Messgerätes zu überzeugen, bevor er sie mit dem Aufkleben seines vollständig ausgefüllten Instandsetzerkennzeichens dokumentiert.

Falls messtechnische Prüfungen unter betriebsmäßigen Bedingungen durchgeführt wurden, ist dies durch

Ankreuzen von

zu dokumentieren und ggf. Prüfergebnisse unter Nr. 12 anzugeben.

Zu Nr. 10 und 11

Der Hauptstempel bzw. die CE-Kennzeichnung dürfen nicht entfernt oder durch das Instandsetzerkennzeichen
überklebt werden.

Mit der Ausfüllung der Nrn. 10 und 11 kommt der Instandsetzer seiner Meldepflicht nach und bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben. Mit der Unterschrift des Verwenders oder dessen Beauftragten wird gleichzeitig der Eichantrag gestellt.

Zu Nr. 12 Prüfergebnisse

Messtechnisch einwandfreies Arbeiten sowie sorgfältig und korrekt erstellte Instandsetzungsbenachrichtigungen fördern das Vertrauen der Eichbehörden. Auf freiwilliger Basis können Messergebnisse des Instandsetzers unter Prüfergebnisse – Angaben freiwillig – angegeben werden. Kommt das Eichamt bei der Nachprüfung zu denselben Ergebnissen, ist dies ein sicherer Hinweis auf die messtechnische Kompetenz des Instandsetzers.