Merkblatt: Die Eichverwaltung informiert - Instandsetzer (Seite 1)

Voraussetzungen

1. Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann Betrieben, die Messgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte gemäß § 54 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie über zur Instandsetzung erforderliche Einrichtungen und sachkundiges Personal verfügen. Es müssen geeignete und rückgeführte Prüfmittel zur Kontrolle der Instandsetzung vorhanden sein.

Als Teil des Sachkundenachweises genügt für die Personen, die Instandsetzungen durchführen eine bestandene Berufsausbildung oder mindestens eine einjährige Tätigkeit im Bereich der Instandsetzung oder Reparatur in einem technischen Bereich. Bei Instandsetzerpersonal für elektronische Einrichtungen muss ein weiterer Teil der Sachkunde zusätzlich durch eine Schulung bei dem betreffenden Hersteller oder einem von diesem autorisierten Vertriebspartner nachgewiesen werden. Außerdem müssen ausreichende Kenntnisse über die Vorschriften des Mess- und Eichrechts vorhanden sein. Diese können bei der zuständigen Behörde durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen werden.

Antrag

2. Antrag

Der Antrag auf Erteilung der Befugnis ist an die für den Sitz des Instandsetzers zuständige Behörde zu richten. Der Antragsteller erhält die entsprechenden Antragsunterlagen. In dem Antrag sind die Messgeräte/Messgerätearten, für welche die Befugnis beantragt wird, zu benennen. Die zuständige Behörde kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis der genannten Voraussetzungen verlangen, soweit es für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist. Die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Befugnis als Instandsetzer schließt in der Regel eine Besichtigung des Betriebes mit ein.

Befugnis

3. Befugnis

Sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt durch die zuständige Behörde die schriftliche Erteilung einer Befugnis, bestimmte instandgesetzte Messgeräte/ Messgerätearten mit einem Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nr. 3.1 zu versehen. Dem Instandsetzer wird im Zuge der Befugniserteilung ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt.

Pflichten des Instandsetzers

4. Pflichten des Instandsetzers

Der Instandsetzer hat als Instandsetzerkennzeichen eine Klebemarke entsprechend seiner Befugnis zu verwenden. Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch die ihm vorgegebenen Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nr. 3.2 der Mess- und Eichverordnung zu ersetzen. Die Sicherungszeichen können auch als Plombenzeichen ausgeführt sein.

Der Instandsetzer hat Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen zu versehen, deren Eichfrist vor der Instandsetzung nicht beendet war. Die Eichfrist endet nicht vorzeitig, wenn Messgeräte instand gesetzt wurden. Er hat im unteren Feld des Kennzeichens das Datum der Instandsetzung und sein Namenskürzel einzutragen und die für die Eichung zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit dem Formblatt „Instandsetzungs- benachrichtigung“ über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis zu setzen.

Bei Personaländerungen muss eine Mitteilung mit allen erforderlichen Nachweisen an die Befugnis erteilende Behörde erfolgen.

Stellt der Instandsetzer seine Tätigkeit ein, hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen und dieser sämtliche Instandsetzerkennzeichen und Sicherungszeichen sowie Plombenzangen-Einsätze zu übergeben.