Die zuständige Behörde kann Betrieben, die Messgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte gemäß § 54 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie über zur Instandsetzung erforderliche Einrichtungen und sachkundiges Personal verfügen. Es müssen geeignete und rückgeführte Prüfmittel zur Kontrolle der Instandsetzung vorhanden sein.
Als Teil des Sachkundenachweises genügt für die Personen, die Instandsetzungen durchführen eine bestandene Berufsausbildung oder mindestens eine einjährige Tätigkeit im Bereich der Instandsetzung oder Reparatur in einem technischen Bereich. Bei Instandsetzerpersonal für elektronische Einrichtungen muss ein weiterer Teil der Sachkunde zusätzlich durch eine Schulung bei dem betreffenden Hersteller oder einem von diesem autorisierten Vertriebspartner nachgewiesen werden. Außerdem müssen ausreichende Kenntnisse über die Vorschriften des Mess- und Eichrechts vorhanden sein. Diese können bei der zuständigen Behörde durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen werden.