Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Die Angaben sind erforderlich, um nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes (WoGG) über den Antrag zu entscheiden und die Wohngeldstatistik führen zu können.
Es wird darauf hingewiesen, dass die zur Berechnung und Zahlung des Wohngeldes erforderlichen persönlichen Daten des Antragstellers im Wege der automatisierten Datenverarbeitung abgeglichen, verarbeitet und gespeichert werden.
Die Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht aller Haushaltsmitglieder ist § 23 WoGG, für die Datenerhebung § 67 a SGB X, für die Datenübermittlung (Name, Vorname, Wohnanschrift) an die Landeshauptkasse zum Zweck der Wohngeldzahlung § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, für den Datenabgleich § 33 WoGG und für die Verwendung der anonymen Daten für die Wohngeldstatistik und die Möglichkeit ihrer Übermittlung an das Statistische Landesamt die §§ 34 bis 36 WoGG.