Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende (Seite 1)

Zusatzinfo

Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 (mit den unter Punkt "1. Erlaubnispflicht" aufgeführten Unterlagen) vorzulegen.
Über die Anzeige und den gestellten Antrag wird eine Bescheinigung erteilt.
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist (31. Dezember 2017) eingehalten wurde.

Das am 1. Juli 2017 in Kraft tretende Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) beinhaltet eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe. Nach dem Gesetzeswortlaut betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
1.

eine Prostitutionsstätte betreibt (hierunter fallen auch bestimmte Fälle der Wohnungsprostitution),

2.

ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,

3.

eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder

4.

eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Vorbehaltlich der detaillierten gesetzlichen Regelungen sollen Ihnen nachstehende Hinweise einen Überblick über die Neuregelungen geben.

1. Erlaubnispflicht

1. Erlaubnispflicht

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Folgende Unterlagen werden für eine Erlaubnis benötigt:
(1)
Betriebskonzept

In dem Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu beschreiben.

Hierzu gehört beispielsweise die Darlegung der

typischen organisatorischen Abläufe sowie der Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft,

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die
a)

unter 18 Jahre alt sind,

b)

als Person unter 21 Jahren als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden.

  • Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,

  • sonstigen Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten,

  • Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie

  • Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden.

Darüber hinaus sind alle Personen – unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis – vollständig zu benennen und ihre Personalien anzugeben, die mit
  • Aufgaben der Stellvertretung,

  • der Betriebsleitung und -beaufsichtigung,

  • Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung im Betrieb betraut sind.

(2)

Baugenehmigung / Nutzungsgenehmigung der zuständigen Baubehörde

(3)

Grundrisszeichnungen (3-fach)

(4)

Nachweis über die Berechtigung zur Nutzung der Liegenschaft (etwa Mietvertrag) bzw. des Fahrzeugs