Ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Seite 1)

Informationen für Eltern, Jugendliche und Arbeitgeber

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt u.a. die ärztlichen Untersuchungen für Jugendliche. Die für die ärztlichen Untersuchungen erforderlichen Untersuchungsberechtigungsscheine und die dazugehörigen Erhebungsbögen werden von der örtlich zuständigen Kommune (Meldebehörde) an die Jugendlichen oder einen Personensorgeberechtigten ausgegeben.

Vor Eintritt in das Berufsleben müssen sich Jugendliche einer ärztlichen Erstuntersuchung unterziehen. Durch diese Untersuchungen soll verhindert werden, dass Jugendliche mit Arbeiten oder Dienstleistungen beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden können. Zur Inanspruchnahme dieser Erstuntersuchung sind nur Jugendliche i.S.d. Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) berechtigt, d.h., Personen, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Der Untersuchungsberechtigungsschein wird u.a. auch an Jugendliche ausgegeben, die an einer berufsvorbereitenden Maßnahme nach SGB III oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen.

Für geringfügige Beschäftigungen sowie bei nicht länger als zwei Monate dauernder Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine Gesundheitsgefährdungen für den Jugendlichen ausgehen, wird kein Untersuchungsberechtigungsschein ausgegeben.

Für Betriebspraktika oder Ferienarbeit erfolgt keine Ausgabe von Untersuchungsberechtigungs- scheinen, da es sich um keine länger dauernde Beschäftigung handelt.

Die Erstuntersuchung vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses darf nicht länger als 14 Monate zurück liegen. Wenn der Jugendliche ein Jahr nach dem Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine erste Nachuntersuchung zwingend erforderlich.

Nur nach Vorlage der Bescheinigung über die erfolgte Erstuntersuchung oder später über die durchgeführte Nachuntersuchung darf der Arbeitgeber Jugendliche einstellen bzw. weiterbeschäftigen.

Die Kosten der Untersuchungen nach dem JArbSchG trägt der Freistaat Thüringen. Nicht erstattet werden die Fahrkosten für den Arztbesuch.

Was ist zu tun?

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