Anzeige über die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG (Seite 1)

Die Anzeige*) ist 2 Wochen vor Aufstellung
des Prostitutionsfahrzeuges zu erstatten.

Ich/Wir
beabsichtige/n, das nachfolgende Fahrzeug aufzustellen
mit dem amtlichen
Termin 1
in
mit Betriebszeiten
*)

Die Anzeige ist erforderlich, wenn das Prostitutionsfahrzeug an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals im Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde aufgestellt werden soll.