373 - Bürgschaftsurkunde (Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft)

Der Auftragnehmer

und

der Auftraggeber
haben folgenden Vertrag geschlossen:
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit eine Bürgerschaft zu stellen für

eine Bürgschaft zu stellen.

Er leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.

Der Bürge
übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe (nachfolgenden) an den Auftraggeber zu zahlen.

an den Auftraggeber zu zahlen.

Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.

Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.

Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.

Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.