145 - Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel

Bezeichnung der Bauleistung:

Für die nachstehend aufgeführten Stoffe, begrenzt auf die in den in Spalte 2 genannten Teilleistungen (OZ) verwendeten Stoffe, werden bei Änderung der Preise die Mehr- oder Minderaufwendungen gemäß der „Stoffpreisgleitklausel für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau" erstattet.

Abrechnungszeitpunkt:

Abrechnungszeitpunkt:
Einbau

Stoff ist mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden worden.

Lieferung

Stoff ist auf der Baustelle angeliefert worden.

Verwendung

Stoff ist unabhängig von den Begrifflichkeiten des BGB bei der Herstellung einer Beweglichen Sache, die nicht mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden ist, so eingesetzt worden, dass er seine bisherige Eigenständigkeit verloren hat oder der Stoff ist bei der Leistungserbringung als Betriebsstoff verbraucht worden.

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