142 - Beschleunigungsvergütung für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau

(1)

Die Klausel gilt nur, wenn sie in den Besonderen Vertragsbedingungen als Anlage aufgeführt und in Nr. 9.1 die Höhe der Beschleunigungsvergütung festgelegt worden ist.

(2)

Werden die in Nr. 1.4 der Besonderen Vertragsbedingungen angegebenen Kalendertage bzw. Fristen unterschritten, wird dem Auftragnehmer ein Bonus vergütet. Der Bonus wird ermittelt aus der Differenz zwischen den angegebenen und tatsächlichen Kalendertagen bzw. Fristen für Verkehrsbeschränkungen multipliziert mit der unter 9.1 der Besonderen Vertragsbedingungen angegebenen Höhe der Beschleunigungsvergütung in EUR (netto)/ Kalendertag.

(3)

Als Tage mit Verkehrsbeschränkungen gelten die Tage, in denen der Verkehrsfluss wegen Einschränkung der Anzahl und/oder Breite einzelner Fahrstreifen (einschl. des Standstreifens) und/oder Umleitung durch baustellen- bedingte Geschwindigkeitsbeschränkungen von < 80 km/h behindert wird.

(4)

Tage mit anteiliger Verkehrsbeschränkung werden jeweils als voller Kalendertag gerechnet.

(5)

Werden für die Beseitigung von Mängeln, die bei der Abnahme festgestellt wurden, Verkehrsbeschränkungen erforderlich, werden die für die Beseitigung der Mängel angefallenen Kalendertage mit Verkehrsbeschränkungen bei der Ermittlung der Beschleunigungsvergütung (Bonus) berücksichtigt.