141 - Stoffpreisgleitklausel für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau (Seite 1)

Anwendungsbereich

1. Anwendungsbereich

Die Klausel gilt nur für die Stoffe, die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel" genannt sind. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen.

Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.

Allgemeines

2. Allgemeines
2.1

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nr. 1 prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind. Aus den Aufzeichnungen müssen die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung hervorgehen.

2.2

Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für die nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.

Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die vereinbarten pauschalierten oder limitierten Baustoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Vertragsfristen überschritten hat und dadurch die Differenz aus Mehr- und Minderaufwendungen zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wurde.

2.3

Mehr- oder Minderaufwendungen werden erst vergütet, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist; d. h. wenn die Aufwendungen mehr als 2 % der Abrechnungssumme der im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel" aufgeführten Positionen (OZ) betragen.

Für die Berechnung des Bagatellbetrages zugrunde zu legen ist die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer.

2.4

An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbstbeteiligung beträgt 10 % der Mehraufwendungen, mindestens aber die Höhe des Bagatellbetrages. Für die Berechnung der Selbstbeteiligung zu Grunde zu legen ist der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer.

2.5

Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (= Minder-) Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 % der ersparten Aufwendungen, mindestens aber die Höhe des Betrages der Bagatelle (vgl. Nr. 2.4) einzubehalten.

2.6

Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nr. 2.4 bzw. 2.5 angewendet.

Abrechnung

3. Abrechnung
3.1 Der Auftraggeber setzt für die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel" aufgeführten Stoffe fest:
  • einen Basiswert 1 zum Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen (Monat / Jahr) als Nettopreis, der der Abrechnung zu Grunde liegenden Abrechnungseinheit (z. B. €/t, €/ltr),

  • die GP-Nummer,

  • für Betriebsstoffe: die Abrechnungseinheit (z. B. Verbrauch in ltr/m³),

  • den Abrechnungszeitpunkt.

3.2 Abrechnungszeitpunkte
Einbau:

Stoff ist mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden worden.

Lieferung:

Stoff ist auf der Baustelle angeliefert worden.

Verwendung:

Stoff ist unabhängig von den Begrifflichkeiten des BGB bei der Herstellung einer beweglichen Sache, die nicht mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden ist, so eingesetzt worden, dass er seine bisherige Eigenständigkeit verloren hat oder der Stoff ist bei der Leistungs- erbringung als Betriebsstoff verbraucht worden.