141 - Stoffpreisgleitklausel für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau (Seite 1)
Anwendungsbereich
Allgemeines
Abrechnung
einen Basiswert 1 zum Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen (Monat / Jahr) als Nettopreis, der der Abrechnung zu Grunde liegenden Abrechnungseinheit (z. B. €/t, €/ltr),
die GP-Nummer,
für Betriebsstoffe: die Abrechnungseinheit (z. B. Verbrauch in ltr/m³),
den Abrechnungszeitpunkt.
Stoff ist mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden worden.
Stoff ist auf der Baustelle angeliefert worden.
Stoff ist unabhängig von den Begrifflichkeiten des BGB bei der Herstellung einer beweglichen Sache, die nicht mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden ist, so eingesetzt worden, dass er seine bisherige Eigenständigkeit verloren hat oder der Stoff ist bei der Leistungs- erbringung als Betriebsstoff verbraucht worden.