132 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen (Seite 1)

Bezeichnung der Bauleistung:

Begriffsdefinition

1. Begriffsdefinition
Die Bezeichnungen „Baustelle" und „Baubereich" werden in folgendem Sinne verwendet:
Baustelle:

Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.

Baubereich:

Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.

Abrechnung

2. Abrechnung
In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
  • Auftragnehmer,

  • Auftraggeber,

  • Nummer des Aufmaßblattes,

  • Bezeichnung der Bauleistung,

  • Ordnungszahl (OZ)

Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt".

Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig.

Getrennte Rechnungserstellung

Nachweis der Massen