Eine Urkunde aus dem Lebenspartnerschaftsregister kann nur von der eingetragenen Person beantragt werden sowie von seinem eingetragenen Lebenspartner, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die Benutzung des Lebenspartnerschaftsregisters ist auch bei berechtigtem Interesse zugelassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligter sind die Lebenspartner. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr von EUR 10,–. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden.