614 - Richtlinien zu 614 - Rahmenvereinbarungen - Besondere Vertragsbedingungen (Ausgabe 2017 - Stand 2019)
Beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen für Zeitvertragsarbeiten für die von ausländischen Gaststreitkräften genutzten Liegenschaften sind deren Dienststellen auch aufzuführen, wenn ihnen keine Mittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind. Dies ist erforderlich, weil die Streitkräfte berechtigt sind, außerhalb der Dienststunden der Baudurchführenden Ebene in einem Notfall oder aus sonstigen Gründen notwendig gewordene Leistungen unmittelbar abzurufen. In einem solchen Fall erteilt die Baudurchführende Ebene den Einzelauftrag nachträglich schriftlich (siehe Richtlinien zur Ausführung der Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte - RiABG – Artikel 8 Nummer 5).
Für Kleinstaufträge (Auftragswert bis zu 500 Euro), deren Ausführung so kurzfristig verlangt wird, dass der Auftragnehmer die Leistungen nicht mit anderen Arbeiten zusammen ausführen kann, werden Zuschläge zwischen 25 und 70 Euro zur Vergütung für erhöhten Aufwand (z.B. Fahrtzeit, Fahrtkosten) gewährt. Die Zuschläge sind nach Erfahrungswerten und örtlichen Verhältnissen zu bemessen. Der Zuschlag für Kleinstaufträge ist einheitlich für den gesamten Rahmenzeitvertrag festzulegen und in Nummer 3 anzugeben.
Stundenlohnarbeiten werden nach den vereinbarten Stundensätzen vergütet. Dies gilt auch im Auf- und Abgebotsverfahren.