614 - Richtlinien zu 614 - Rahmenvereinbarungen - Besondere Vertragsbedingungen (Ausgabe 2017 - Stand 2019)

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Nummer 1.1 Vertragslaufzeit

Die vorgesehene Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist in Nummer 1.1 der Besonderen Vertragsbedingungen anzugeben. Eine Gesamtlaufzeit, die vier Jahre (bei Rahmenvereinbarungen VS: sieben Jahre) überschreitet, ist nur zulässig, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.

Soweit Rahmenvereinbarungen für den Bauunterhalt geschlossen werden, ist regelmäßig eine Laufzeit von zwölf Monaten vorzusehen und eine Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr mit Beendigungsmöglichkeit für beide Seiten aufzunehmen.

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Nummer 1.2 Gaststreitkräfte

Beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen für Zeitvertragsarbeiten für die von ausländischen Gaststreitkräften genutzten Liegenschaften sind deren Dienststellen auch aufzuführen, wenn ihnen keine Mittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind. Dies ist erforderlich, weil die Streitkräfte berechtigt sind, außerhalb der Dienststunden der Baudurchführenden Ebene in einem Notfall oder aus sonstigen Gründen notwendig gewordene Leistungen unmittelbar abzurufen. In einem solchen Fall erteilt die Baudurchführende Ebene den Einzelauftrag nachträglich schriftlich (siehe Richtlinien zur Ausführung der Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte - RiABG – Artikel 8 Nummer 5).

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Nummer 3 Kleinstaufträge

Für Kleinstaufträge (Auftragswert bis zu 500 Euro), deren Ausführung so kurzfristig verlangt wird, dass der Auftragnehmer die Leistungen nicht mit anderen Arbeiten zusammen ausführen kann, werden Zuschläge zwischen 25 und 70 Euro zur Vergütung für erhöhten Aufwand (z.B. Fahrtzeit, Fahrtkosten) gewährt. Die Zuschläge sind nach Erfahrungswerten und örtlichen Verhältnissen zu bemessen. Der Zuschlag für Kleinstaufträge ist einheitlich für den gesamten Rahmenzeitvertrag festzulegen und in Nummer 3 anzugeben.

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Nummer 4 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten werden nach den vereinbarten Stundensätzen vergütet. Dies gilt auch im Auf- und Abgebotsverfahren.