617 - Richtlinien zu 617 - Rahmenvereinbarung - Einzelauftrag (Ausgabe 2017 - Stand 2019)

1

Erteilung der Einzelaufträge

Erteilung der Einzelaufträge
1.1

Grundsatz

Grundsatz

Leistungen, die in einer Rahmenvereinbarung enthalten sind, dürfen grundsätzlich keinem anderen Unternehmen in Auftrag gegeben werden als dem/denen, der/die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ist/sind.

Im Einzelauftrag sind Art und Umfang der jeweils auszuführenden Leistungen und die Ausführungsfristen festzulegen. Für die erforderlichen Teilleistungen sind die Texte und die Einheitspreise aus dem Leistungs- verzeichnis der Rahmenvereinbarung zu übernehmen. Die auszuführenden Mengen sind anzugeben.

Die Leistungsbeschreibung im Einzelauftrag kann sowohl im Kurztext als auch im Langtext ausgedruckt werden. Die Einzelaufträge werden von der Vergabestelle (Baudurchführende Ebene oder hausverwaltende Dienststelle) erteilt, der die Mittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind. Sofern die hausverwaltende Dienststelle Mittel bewirtschaftet, erhält sie von der Baudurchführenden Ebene zwei Abschriften der Rahmenvereinbarungen.

Stundenlohnarbeiten sind auf das unbedingt notwendige, unvermeidbare Maß zu beschränken.

1.2

Rahmenvereinbarung mit nur einem Auftragnehmer

Rahmenvereinbarung mit nur einem Auftragnehmer

In der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehene Leistungen, die erst bei Erteilung des Einzelauftrags erkennbar werden, sind als zusätzliche Leistungen im Einzelauftrag zu vereinbaren.

1.3

Rahmenvereinbarung mit mehreren Auftragnehmern

Rahmenvereinbarung mit mehreren Auftragnehmern

Soweit nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Leistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, erfolgt die Vergabe des Einzelauftrages durch ein neues Vergabeverfahren zwischen den Auftragnehmern der Rahmen- vereinbarung.

1.4

Rahmenvereinbarungen für den Bauunterhalt im Auf- und Abgebotsverfahren

Rahmenvereinbarungen für den Bauunterhalt im Auf- und Abgebotsverfahren

Die Auftragssumme für einen Einzelauftrag darf 20.000 Euro nicht überschreiten. Dies gilt auch, wenn zusätzliche, in der Rahmenvereinbarung nicht enthaltene Leistungen im Einzelauftrag vereinbart werden.

Bauunterhaltungsmaßnahmen dürfen nicht in der Absicht geteilt werden, sie der Anwendung dieser Bestimmung zu entziehen.

2

Nachtragsvereinbarungen

Nachtragsvereinbarungen

Erst bei Ausführung erkennbare, für die Durchführung der Leistung erforderliche, aber nicht in der Rahmenvereinbarung enthaltene Leistungen sind in einem Nachtrag zu vereinbaren. Dazu ist das Formblatt Nachtragsvereinbarung 523 zu verwenden.