523 - Richtlinien zu 523 - Nachtragsvereinbarung (Ausgabe 2017)

Eine Nachtragsvereinbarung ist grundsätzlich erforderlich, wenn einer oder mehrere der unter Nr. 2.1 des Leitfadens zur Vergütung bei Nachträgen (510) genannten Sachverhalte Einfluss auf die vereinbarten Preise (Einheits- oder Pauschalpreise) hat. Die Nachtragsvereinbarung ist mit Formblatt Nachtragsvereinbarung - 523 abzuschließen und mit Formblatt Prüfungsvermerk – 522 zu begründen. Eine Zweitschrift der Vergütungs- zuordnung und -berechnung – nach Formblatt 521 oder in anderer Form ist der Nachtragsvereinbarung beizufügen, damit die VOB/B-gerechte Zuordnung vertragsrechtlich festgelegt ist.

Sachverhalte unter Nr. 2.2 des Leitfadens allein begründen grundsätzlich keine Nachtragsvereinbarung; bei erforderlichen Nachtragsvereinbarungen zu Sachverhalten unter Nr. 2.1 des Leitfadens können sie aber mit einbezogen werden.