Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld - (Thüringen) (Seite 1)

Die Verpflichtung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers zur Auskunft
ergibt sich aus § 23 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes.

1. Wohngeldberechtigte/r (Antragsteller/in)
Wohnanschrift
ist/war bei mir/uns
beschäftigt als
2. Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen aus nicht selbständiger Arbeit in den letzten 12 Monaten ohne steuerpflichtige Sonderzuwendungen und steuerfreie Bezüge (vergl. Nr. 3 und 4)
1
Insgesamt:
3. Nicht im Brutto unter Nr. 2 enthaltene steuerpflichtige Sonderzuwendungen, die in den letzten 12 Monaten gezahlt wurden oder die zu erwarten sind
4. Nicht im Brutto unter Nr. 2 enthaltene steuerfreie Bezüge