Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger von Transferleistungen wie z.B. Hilfe oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn bei der Berechnung dieser Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Im Falle der Beantragung einer der vorgenannten Leistungen besteht der Ausschluss vom Anspruch auf Wohngeld ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach besteht. Der Ausschluss gilt auch für Ihre/n Partnerin/Partner, wenn sie/er bei der Berechnung des Bedarfs einer solchen Leistung berücksichtigt wurde. Der Ausschluss vom Wohngeld besteht dann nicht, wenn die oben genannten Leistungen als Darlehen gewährt werden oder die Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann. Kein Wohngeldanspruch besteht aber, wenn Sie und/oder Ihr/e Partner/in über erhebliches Vermögen verfügen.