Anmeldung bei weiteren Wohnungen im Inland oder Änderung der Hauptwohnung

Es sind nur Wohnungen im Bundesgebiet aufzuführen.

Der nachfolgende Gesetzestext (§ 21 und 22 Bundesmeldegesetz – BMG) richtet sich an Einwohner mit mehreren Wohnungen.

Beachten Sie bitte die Mitteilungspflicht (§ 21 BMG Abs. 4) gegenüber der Meldebehörde, wenn als Folge geänderter persönlicher Verhältnisse die Merkmale der Hauptwohnung auf eine andere Wohnung zutreffen.

§ 21 BMG lautet:
Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.

(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Haupt- wohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

§ 22 BMG dient zur Bestimmung der Hauptwohnung (Ausnahmen):

(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartner- schaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten;leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird.

(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Abs. 2.

(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, eine Hauptwohnung.

Person 1
Die bisherige Wohnung wird beibehalten?
Neue Hauptwohnung
Bisherige Hauptwohnung
Weitere Wohnung 1
Die Wohnung wird beibehalten als
Weitere Wohnung 2
Die Wohnung wird beibehalten als
Unterschrift des Meldepflichtigen