611 - Richtlinien zu 611 - Rahmenvereinbarungen (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 1)
Der örtliche Geltungsbereich ist in einem Liegenschaftsverzeichnis festzulegen, das alle Liegenschaften enthält, auf die sich die Rahmenvereinbarung erstrecken soll.
Wenn die Rahmenvereinbarung im Namen mehrerer Auftraggeber (z. B. Bundesrepublik Deutschland, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Forschungsanstalten) geschlossen werden soll, sind hier alle Auftraggeber (juristische Person und letztvertretende Stelle) aufzuführen. Ein Verzeichnis mit den Kontaktdaten und vollständigen Vertretungsformeln ist als Anlage beizufügen und unter A) aufzuführen.
Wenn die Rahmenvereinbarung im Namen mehrerer Auftraggeber geschlossen werden soll, ist das von den weiteren Auftraggebern geschätzte Auftragsvolumen abzufragen und in die Berechnung einzubeziehen. Auftrag- geber, die keine derartigen Angaben zur Verfügung stellen, sind weder als Vertragspartner der Rahmenvereinbarung zuzulassen, noch ist Ihnen die Erteilung von Einzelaufträgen aus der Rahmenvereinbarung zu gestatten.