Angebote von Bietergemeinschaften werden nur berücksichtigt, wenn alle vorgesehenen Arbeitsgemeinschaftsmitglieder, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, NATO-überprüft und zugelassen sind. (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 6. April 1956, BAnz 1956 Nr.71 – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1961 MinBlFin 1961 S. 715 –)