225 - Richtlinien zu 225 - Stoffpreisgleitklausel (Ausgabe 2017) (Seite 1)
Stoffpreisgleitklausel
Anwendungsbereich
Anwendungsvoraussetzungen
Bagatellgrenze
Die vereinbarte Stoffpreisgleitklausel wird erst wirksam, wenn ein bestimmter Mindestbetrag der Kostenänderung (Bagatellgrenze) überschritten ist.
Die Bagatellgrenze beträgt 2 v. H. der Abrechnungssumme der im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Positionen (OZ).
Selbstbehalt
Der Auftragnehmer ist an den Mehr- oder Minderaufwendungen zu beteiligen (Selbstbehalt).
Der Selbstbehalt beträgt 10 Prozent der Mehr- oder Minderaufwendungen, mindestens aber die Höhe der Bagatell- grenze.
Inhalt und Umfang der Stoffpreisgleitklausel
Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für die nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.
Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die vereinbarten pauschalierten Baustoff- mengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt.
Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Vertragsfristen überschritten hat und dadurch die Differenz aus Mehr- und Minderaufwendungen zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wurde.
Abrechnung der Mehr- / Minderaufwendungen
einen Basiswert 1 zum Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen (Monat / Jahr) als Nettopreis der der Abrechnung zugrunde liegenden Abrechnungseinheit (z.B. €/t, €/ltr.),
die GP-Nummer,
für Betriebsstoffe: die Abrechnungseinheit (z.B. Verbrauch in ltr/m³),
den Abrechnungszeitpunkt (kein Datum, sondern in Worten: Einbau, Lieferung oder Verwendung).