225 - Richtlinien zu 225 - Stoffpreisgleitklausel (Ausgabe 2017) (Seite 1)

Stoffpreisgleitklausel

Anwendungsbereich

1 Anwendungsbereich

Die Stoffpreisgleitklausel findet bei Bauaufträgen für Bundesbaumaßnahmen Anwendung.

Sie gilt auch für die Abrechnung von Nachträgen.

Anwendungsvoraussetzungen

2 Anwendungsvoraussetzungen
2.1 Stoffpreisgleitklauseln sind bei Bauverträgen vorzusehen, wenn
a)

Stoffe ihrer Eigenart nach Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt sind (vgl. Preisgrundsätze Nr. 4.) und ein nicht kalkulierbares Preisrisiko für diese Stoffe zu erwarten ist und

b)

der Zeitraum zwischen der Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fertigstellung mindestens 10 Monate beträgt; ist das mit der Vereinbarung von festen Preisen verbundene Wagnis im Einzelfall besonders hoch, kann die Klausel im begründeten Ausnahmefall vereinbart werden, wenn der Zeitraum mindestens 6 Monate beträgt (vgl. Preisgrundsätze Nr. 1.d)); und

c)

der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes wertmäßig mindestens 1 % der von der Vergabestelle geschätz- ten Auftragssumme beträgt.

Der wertmäßige Anteil ist aus den Kostenanteilen der zu gleitenden Stoffmengen der betroffenen LV-Positionen in der Leistungsbeschreibung und den marktüblichen Preisen vom Auftraggeber zu ermitteln.

2.2

Stoffpreisgleitklauseln sind nur für die Leistungspositionen vorzusehen, bei denen der Stoffkostenanteil wesentlich die geschätzte Auftragssumme beeinflusst und die nicht vor Ablauf von 10 Monaten nach Angebotsabgabe fertig gestellt werden.

2.3

Für Betriebsstoffe ist in Ausnahmefällen die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel möglich.

2.4

Durch Erlassvorgabe kann für Nr. 2.1 bis 2.3 etwas anderes geregelt werden (gem. Jour fixe).

Bagatellgrenze

3 Bagatellgrenze
3.1

Die vereinbarte Stoffpreisgleitklausel wird erst wirksam, wenn ein bestimmter Mindestbetrag der Kostenänderung (Bagatellgrenze) überschritten ist.

3.2

Die Bagatellgrenze beträgt 2 v. H. der Abrechnungssumme der im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Positionen (OZ).

Selbstbehalt

4 Selbstbehalt
4.1

Der Auftragnehmer ist an den Mehr- oder Minderaufwendungen zu beteiligen (Selbstbehalt).

4.2

Der Selbstbehalt beträgt 10 Prozent der Mehr- oder Minderaufwendungen, mindestens aber die Höhe der Bagatell- grenze.

Inhalt und Umfang der Stoffpreisgleitklausel

5 Inhalt und Umfang der Stoffpreisgleitklausel
5.1

Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für die nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.

5.2

Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die vereinbarten pauschalierten Baustoff- mengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt.

5.3

Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Vertragsfristen überschritten hat und dadurch die Differenz aus Mehr- und Minderaufwendungen zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wurde.

Abrechnung der Mehr- / Minderaufwendungen

6 Abrechnung der Mehr- / Minderaufwendungen
6.1 Der Auftraggeber setzt für die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Stoffe mit der jeweiligen OZ fest:
6.1.1

einen Basiswert 1 zum Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen (Monat / Jahr) als Nettopreis der der Abrechnung zugrunde liegenden Abrechnungseinheit (z.B. €/t, €/ltr.),

6.1.2

die GP-Nummer,

6.1.3

für Betriebsstoffe: die Abrechnungseinheit (z.B. Verbrauch in ltr/m³),

6.1.4

den Abrechnungszeitpunkt (kein Datum, sondern in Worten: Einbau, Lieferung oder Verwendung).