331 - Richtlinien zu 331 - Vergabevermerk - Entscheidung über den Zuschlag (Ausgabe 2017)

Erteilen des Zuschlags
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Annahme des Angebots
1.1

Ist absehbar, dass der Auftrag nicht innerhalb der vorgesehenen Bindefrist erteilt werden kann, so ist mit den für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Bietern eine angemessene Verlängerung der Bindefrist rechtzeitig zu vereinbaren. Die Vereinbarung über die Verlängerung ist schriftlich festzuhalten.

1.2

Durch die Zuschlagserteilung kommt ein Vertrag nur zustande, wenn das Angebot des Bieters in allen Teilen unverändert innerhalb der Bindefrist angenommen wird.

1.3

Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben rechtsverbindlicher Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.