321 - Richtlinien zu 321 - Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 1)
Prüfung und Wertung der Angebote
Mehrere Angebote eines Bieters
Ein Bieter kann mehrere Haupt- und/oder Nebenangebote abgeben, soweit dieses vom Auftraggeber nicht aus- geschlossen ist.
andere als in der Leistungsbeschreibung vorgesehene technische Lösungen oder
geänderte vertragliche Regelungen (z.B. andere Fristen oder Zahlungsbedingungen).
Hauptangebote enthalten die geforderte Leistung vollständig und erfüllen alle Vorgaben der Leistungsbeschreibung uneingeschränkt.
Für jedes Hauptangebot muss ein eigenständiges Angebotsschreiben mit allen geforderten Unterlagen vorliegen.
Formale Prüfung der Angebote
Durchsicht der Angebote
Die Durchsicht der Angebote hat allein die Vergabestelle durchzuführen. Dabei sind Bedienstete einzusetzen, die nicht mit der Vergabeentscheidung oder der Durchführung der Maßnahme befasst sind.
Die Angebote sind daraufhin durchzusehen, ob Auffälligkeiten den Schluss zulassen, dass das Wettbewerbsergebnis verfälscht werden soll, bzw. eine Manipulationsabsicht besteht. Auffälligkeiten sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Als Arbeitshilfe steht Formblatt 315 zur Verfügung.