321 - Richtlinien zu 321 - Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 1)

Prüfung und Wertung der Angebote
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Mehrere Angebote eines Bieters

2 Formale Prüfung der Angebote

2.1 Durchsicht der Angebote

2.2 Fehlende Preise

2.3 Ausschluss von Angeboten

3 Rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote

3.1 Rechnerische Prüfung der Angebote

3.2 Technische Prüfung der Angebote

3.3 Wirtschaftliche Prüfung der Angebote

4 Eignungsprüfung

4.1 Verfahrensweise

4.2 Ausschluss

4.3 Gewerberechtliche Voraussetzungen

4.4 Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter

4.5 Übertragung von Leistungen an Nachunternehmen oder andere Unternehmen

4.6 Ausscheiden von Angeboten nicht geeigneter Bieter

5 Wertung der Angebote:

5.1 Beurteilung der Preise

5.2 Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten/Preisabreden

5.3 Unangemessen hoher oder niedriger Preis

5.4 Unerwartet hohe Preise oder hohe Lebenszykloskosten

5.5 Besondere Aspekte bei der Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes

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Aufklärung des Angebotsinhalts

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Irrtum

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Wertungsübersicht

1 Mehrere Angebote eines Bieters

Ein Bieter kann mehrere Haupt- und/oder Nebenangebote abgeben, soweit dieses vom Auftraggeber nicht aus- geschlossen ist.

Nebenangebote sind Angebote, die von den Vertragsunterlagen abweichen, durch
  • andere als in der Leistungsbeschreibung vorgesehene technische Lösungen oder

  • geänderte vertragliche Regelungen (z.B. andere Fristen oder Zahlungsbedingungen).

Hauptangebote enthalten die geforderte Leistung vollständig und erfüllen alle Vorgaben der Leistungsbeschreibung uneingeschränkt.

Für jedes Hauptangebot muss ein eigenständiges Angebotsschreiben mit allen geforderten Unterlagen vorliegen.

2 Formale Prüfung der Angebote
2.1 Durchsicht der Angebote

Die Durchsicht der Angebote hat allein die Vergabestelle durchzuführen. Dabei sind Bedienstete einzusetzen, die nicht mit der Vergabeentscheidung oder der Durchführung der Maßnahme befasst sind.

Die Angebote sind daraufhin durchzusehen, ob Auffälligkeiten den Schluss zulassen, dass das Wettbewerbsergebnis verfälscht werden soll, bzw. eine Manipulationsabsicht besteht. Auffälligkeiten sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Als Arbeitshilfe steht Formblatt 315 zur Verfügung.