Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Gesetz zum Schutze von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) (Seite 1)

Hinweis:

Die Meldung einer stillenden Frau ist nur erforderlich, sofern eine Schwangerschaftsmitteilung nicht erfolgt ist.

Name und Anschrift des Arbeitgebers

Name und Anschrift des Arbeitgebers

Ansprechpartner/in im Betrieb

Ansprechpartner/in im Betrieb
I.

Angaben auf Grund § 27 MuSchG (Pflichtangaben)

Angaben auf Grund § 27 MuSchG (Pflichtangaben)
Die Frau ist:
Schülerin/Studentin
Beamtin
Benachrichtigungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a MuSchG:
Beabsichtigen Sie eine Schülerin oder Studentin an Ausbildungsveranstaltungen/ Praktika in der Zeit von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr nach den Vorgaben gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 MuSchG teilnehmen zu lassen?
Benachrichtigungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b MuSchG:
Beabsichtigen Sie die Frau an Sonn- und Feiertagen gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 MuSchG zu beschäftigen?
Benachrichtigungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c MuSchG:
Beabsichtigen Sie die Frau mit getakteter Arbeit gemäß § 11 Abs. 6 Nr. 3 oder § 12 Abs. 5 Nr. 3 MuSchG zu beschäftigen?
II.

Angaben zur bisherigen Beschäftigung der Frau (freiwillige Angaben zur Vermeidung von Nachfragen, da die Behörde nach § 27 MuSchG die Aufgabe hat, zu prüfen, ob die Frau durch die Maßnahmen des Arbeitgebers ausreichend vor möglichen Gefährdungen geschützt ist)

Angaben zur bisherigen Beschäftigung der Frau (freiwillige Angaben zur Vermeidung von Nachfragen, da die Behörde nach § 27 MuSchG die Aufgabe hat, zu prüfen, ob die Frau durch die Maßnahmen des Arbeitgebers ausreichend vor möglichen Gefährdungen geschützt ist)
Das Arbeitsverhältnis ist
Heimarbeit