Berechtigtenbestimmung gemäß § 46 Abs. 2 ThürBhV - (Thüringen)

Thüringer Landesamt für Finanzen · Beihilfestelle · Ernst-Toller-Straße 14 | 07545 Gera || Postfach 1222 | 07502 Gera
Tel. +49 (0) 361 57 3628-141/143/144 | Fax: +49 (0) 361 57 3628-121 | E-Mail: poststelle-beihilfe@tlf.thueringen.de

Mit dieser gemeinsamen Erklärung bestimmen wir, dass den erhöhten Bemessungssatz von 70 v.H. gem. § 46 Abs. 2 ThürBhV (zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder) der unten angegebene Beihilfeberechtigte erhalten soll.

Angabe

Eine neue Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen getroffen werden.

Hinweis:

Um eine rasche Erledigung Ihrer Beihilfeanträge zu gewährleisten, sollten Aufwendungen für Kinder nur von dem Beihilfeberechtigten beantragt werden, bei dem die Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt sind.

Angaben zur Beihilfestelle des Ehegatten / anderen Beihilfeberechtigten:

Angaben zur Beihilfestelle des Ehegatten / anderen Beihilfeberechtigten:
Unterschrift Beihilfeberechtigter und Ehegatte / anderer Beihilfeberechtigter – Geburtsdatum