Hinweis zu § 50 Abs. 6a Thüringer Beihilfeverordnung:
Die Überweisung der Beihilfe erfolgt im Bereich des Landes auf das Bezügekonto des Beihilfeberechtigten. Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes anzunehmen sind, auf Antrag des Beihilfeberechtigten auf ein anderes Konto überweisen. § 4 ThürBhV bleibt unberührt.