Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für seine Aufwendungen nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags oder vergleichbarer Vergütungs- bestandteile erhält oder den die Beihilfeberechtigten in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben. Ist im Beihilferecht des Bundes oder eines Landes eine feste Zuordnung von Kindern vorgesehen, gilt das Wahlrecht nach Satz 1 als ausgeübt.
Mit dieser gemeinsamen Erklärung bestimmen wir, dass die Beihilfe für die Aufwendungen unserer berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß § 5 Abs. 6 ThürBhV der/dem untenstehenden Beihilfeberechtigten gewährt wird.