Erklärung zu den Einkünften der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners - (Thüringen)

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Thüringer Landesamt für Finanzen
Beihilfestelle
Ernst-Toller-Straße 14
07545 Gera

Angaben

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) ist die Ehegattin / der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin / der eingetragene Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähiger Angehöriger, wenn der Gesamtbetrag ihrer / seiner Einkünfte (§ 2 Abs. 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes – EStG –) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18 000 Euro nicht überstiegen hat. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist grundsätzlich durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG ist die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und den Abzug bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 EStG.

Nach § 2 Abs. 2 EStG sind Einkünfte
  • bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a EStG),

  • bei den anderen Einkunftsarten [Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung soweit sie der Besteuerung unterliegen)] die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG).

Nach § 2 Abs. 5a EStG sind dem Gesamtbetrag der Einkünfte die im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG nur zum Teil zu erfassenden Beträge in vollem Umfang hinzuzurechnen und die damit zusammenhängenden nach § 3c Abs. 2 EStG nur zum Teil abziehbaren Aufwendungen sind in vollem Umfang abzuziehen. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG oder nach § 43 Abs. 5 EStG der Abgeltungssteuer unterlegen haben, sind hinzuzurechnen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist um Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu mindern.

Ich erkläre, dass die Einkünfte nachfolgender Person nach § 2 Abs. 3 und 5a EStG im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18 000 Euro nicht überstiegen haben.
Angaben zu dieser Person
Unterschrift des Beihilfeberechtigten