Mir ist bekannt, dass der Abschlag zurückzuzahlen ist, soweit er die später festzusetzende Beihilfe übersteigt. Sobald mir die Abschlussrechnung der Behandlungseinrichtung vorliegt, werde ich umgehend einen Antrag auf Beihilfe stellen. Der hier beantragte Abschlag ist dann zu verrechnen.