Ein deutscher Staatsangehöriger verliert seine Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG dann, wenn er auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt (soweit der Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit einen der in Abs. 1 Satz 1 genannten Staaten betrifft) und ihm nicht zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG erteilt wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist der Betroffene grundsätzlich nicht mehr berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Personalausweis zu führen bzw. zu beantragen.