Antrag auf Bewilligung einer gestaltenden Mitwirkung von Kindern über drei / sechs Jahren gemäß § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) (Seite 1)

Erläuterung:

Erläuterung:
Dieser Antrag ist zu stellen, wenn
1.

Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr bei Theatervorstellungen

2.

bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie Film- und Fotoaufnahmen

a)

Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,

b)

Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit zwischen 8 bis 22 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen sollen.

Ein Kind im Sinne von § 2 Abs. 1 JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Für eine rechtzeitige Bearbeitung ist es notwendig, dass der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antrag mit den erforderlichen Erklärungen mindestens drei Wochen vor Beschäftigungsbeginn beim TLV eingegangen ist.

Angaben
Hinweis:

Ohne eine konkrete inhaltliche Beschreibung der gestaltenden Mitwirkung des Kindes (ggf. durch Exposé bzw. Drehbuch) ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich.