Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - Anzeige gemäß § 117 (7) StrlSchV in Verb. mit § 4 (1) der StrlSchV vom 30.06.1989

Verwendung und Lagerung von Vorichtungen, die radioaktiven Stoffe enthalten, mit einer Bauartzulassung, die vor dem 1. August 2001 erteilt wurde
Vorichtung 1

Strahlenschutzverantwortlicher

Strahlenschutzverantwortlicher

Unterschrift

Unterschrift
Unterschrift Strahlenschutzverantwortlicher

Anlagen

Anlagen
Anzeige der Bestellung des/der Strahlenschutzbeauftragten (SSB) gemäß § 31 Abs. 2 StrlSchV

Der Strahlenschutzverantwortliche braucht keinen Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn er selbst die Aufgaben des SSB wahrnimmt und über die notwendige Fachkunde im Strahelnschutz verfügt. Für die Bestellung des SSB kann das Formular „Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten nach § 13 Röntgenver ordnung bzw. § 31 Strahlenschutzverordnung“ verwendet werden.

Nachweis über die Fachkunde des/der SSB (Bescheinigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes)

Der Strahlenschutzbeauftragte muss zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz mindestens einen Kurs der Fachkundegruppe S1.3 entsprechend Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordung besuchen und sich die Fachkunde vom Thüringer Landesverwaltungsamt bescheinigen lassen.

Abdruck des Zulassungsscheines (Bauartzulassung)