Fischereipachtvertrag - (Thüringen) (Seite 1)

Nach § 13 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) wird folgender Pachtvertrag geschlossen:
Zwischen
und

§ 1 Pachtgegenstand

§ 1 Pachtgegenstand
(1) Pachtgegenstand ist das Recht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei in vollem Umfang nach Maßgabe der hierfür geltenden fischereirechtlichen Vorschriften sowie nach den Bestimmungen dieses Vertrages in:

Ein Lageplan mit exakter Kennzeichnung ist dem Vertrag beizufügen.

(2) Das Pachtgewässer ist

(3) Die Unterverpachtung oder die Annahme von Mitpächtern bedürfen der Einwilligung des Verpächters.

§ 2 Pachtdauer

§ 2 Pachtdauer

(1) Nach § 13 Thüringer Fischereigesetz beträgt die Mindestpachtzeit 12 Jahre.

(2) Der Vertrag wird für die folgende Dauer geschlossen
Die Pachtzeit beginnt am
und endet am

(3) Der Pächter hat nach Ablauf der Pachtzeit Vorpachtsrecht. Die Pachtverlängerung beträgt wie die Pachtzeit gemäß Abs. 1 ebenfalls mindestens 12 Jahre.