351 - Richtlinien zu 351 - Vergabevermerk Entscheidung über die Aufhebung / Einstellung / Beendigung (Ausgabe 2017)

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Aufhebung der Ausschreibung

Endet ein förmliches Vergabeverfahren nicht durch die Erteilung eines Auftrags, ist es aufzuheben.

Eine Ausschreibung ist aufzuheben,
  • wenn nach Prüfung und Wertung der Angebote keine zuschlagsfähigen Angebote vorliegen, weil die Angebote entweder von der Wertung ausgeschlossen werden mussten oder unangemessen hohe oder niedrige Preise enthalten und somit den Ausschreibungsbedingungen nicht entsprechen.

  • wenn aus technischen oder sonstigen Gründen die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen.

  • aus anderen schwerwiegenden Gründen, z.B. wenn nach Prüfung und Wertung nur Angebote mit unerwartet hohen, aber nicht unangemessen hohen Preisen festgestellt werden und die genehmigten Haushaltsmittel nicht ausreichen.

Nur solche Gründe, die erst nach Einleitung des Vergabeverfahrens auftreten und nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, berechtigen zur Aufhebung ohne die Gefahr einer Schadensersatzpflicht.

2
Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene

Die Aufhebung der Ausschreibung bei Angeboten über 50.000 € bedarf der vorherigen Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene.

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Unterrichtung der Bewerber und Bieter
Die Aufhebung/Einstellung eines Ausschreibungsverfahrens ist
  • allen Bietern,

  • bei Vergabeverfahren, die vor der Angebotseröffnung aufgehoben werden, allen Bewerbern

unverzüglich mitzuteilen. Dazu ist das Formblatt Aufhebung/Einstellung/Beendigung des Vergabeverfahrens 352 zu verwenden. Erfolgt die Aufhebung, weil nach Prüfung und Wertung der Angebote keine zuschlagsfähigen Angebote vorliegen, weil die Angebote entweder von der Wertung ausgeschlossen werden mussten oder unangemessen hohe oder niedrige Preise enthalten und somit den Ausschreibungsbedingungen nicht entsprechen, ist jedem Bieter eine kurze Begründung zum Ausschluss oder zur Nichtberücksichtigung seines Angebotes mitzuteilen. Die Begründung entfällt, wenn der Bieter bereits ein Absageschreiben erhalten hat. Die Übersendung kann in Textform, d.h. auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Die Sendeprotokolle sind zu den Akten zu nehmen bzw. die E-Mails so lange sicher zu speichern, wie die sonstigen Vergabeunterlagen aufzubewahren sind (s. RBBau K10).

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Beschwerdeverfahren in EU-Vergabeverfahren

Ist in einem Beschwerdeverfahren der öffentliche Auftraggeber oder das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen mit seinem Antrag auf Vorabentscheidung über den Zuschlag nach § 176 GWB unterlegen, gilt nach § 177 GWB das Vergabeverfahren nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Zustellung der Beschwerde- entscheidung als beendet, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben; das Vergabeverfahren darf nicht fortgeführt werden.