351 - Richtlinien zu 351 - Vergabevermerk Entscheidung über die Aufhebung / Einstellung / Beendigung (Ausgabe 2017)
Die Aufhebung der Ausschreibung bei Angeboten über 50.000 € bedarf der vorherigen Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene.
allen Bietern,
bei Vergabeverfahren, die vor der Angebotseröffnung aufgehoben werden, allen Bewerbern
unverzüglich mitzuteilen. Dazu ist das Formblatt Aufhebung/Einstellung/Beendigung des Vergabeverfahrens 352 zu verwenden. Erfolgt die Aufhebung, weil nach Prüfung und Wertung der Angebote keine zuschlagsfähigen Angebote vorliegen, weil die Angebote entweder von der Wertung ausgeschlossen werden mussten oder unangemessen hohe oder niedrige Preise enthalten und somit den Ausschreibungsbedingungen nicht entsprechen, ist jedem Bieter eine kurze Begründung zum Ausschluss oder zur Nichtberücksichtigung seines Angebotes mitzuteilen. Die Begründung entfällt, wenn der Bieter bereits ein Absageschreiben erhalten hat. Die Übersendung kann in Textform, d.h. auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Die Sendeprotokolle sind zu den Akten zu nehmen bzw. die E-Mails so lange sicher zu speichern, wie die sonstigen Vergabeunterlagen aufzubewahren sind (s. RBBau K10).
Ist in einem Beschwerdeverfahren der öffentliche Auftraggeber oder das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen mit seinem Antrag auf Vorabentscheidung über den Zuschlag nach § 176 GWB unterlegen, gilt nach § 177 GWB das Vergabeverfahren nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Zustellung der Beschwerde- entscheidung als beendet, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben; das Vergabeverfahren darf nicht fortgeführt werden.