338 - Richtlinien zu 338 - Auftrag (Ausgabe 2017)
Vor der Zuschlagserteilung in EU-Vergabeverfahren ist der Informationspflicht nach § 134 GWB zu genügen (siehe auch Richtlinien zu 334). Verträge, die ohne die vorgeschriebene Information abgeschlossen worden sind, sind nach § 135 Abs. 1 GWB schwebend unwirksam. Die Unwirksamkeit muss innerhalb der in § 135 Abs. 2 GWB beschriebenen Fristen in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrages endet bei der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung der Auftragserteilung ist spätestens 30 Kalendertage (bei Vergabeverfahren aus dem Bereich Verteidigung und Sicherheit 48 Kalendertage) nach der Auftragserteilung mit dem Standardformular 3 bzw. (bei Vergabeverfahren aus dem Bereich Verteidigung und Sicherheit) mit dem Standardformular 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 elektronisch an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln.