338 - Richtlinien zu 338 - Auftrag (Ausgabe 2017)

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Zuschlagserteilung

Der Zuschlag kann schriftlich mit Unterschrift, elektronisch mit Signatur oder in Textform mit Namensnennung erteilt werden. Die Bestätigung über den Zugang des Auftragsschreibens ist zu den Akten zu nehmen.

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Voraussetzung für Zuschlagserteilung in EU-Verfahren

Vor der Zuschlagserteilung in EU-Vergabeverfahren ist der Informationspflicht nach § 134 GWB zu genügen (siehe auch Richtlinien zu 334). Verträge, die ohne die vorgeschriebene Information abgeschlossen worden sind, sind nach § 135 Abs. 1 GWB schwebend unwirksam. Die Unwirksamkeit muss innerhalb der in § 135 Abs. 2 GWB beschriebenen Fristen in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrages endet bei der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.

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Bekanntmachung der Auftragserteilung in EU-Verfahren

Die Bekanntmachung der Auftragserteilung ist spätestens 30 Kalendertage (bei Vergabeverfahren aus dem Bereich Verteidigung und Sicherheit 48 Kalendertage) nach der Auftragserteilung mit dem Standardformular 3 bzw. (bei Vergabeverfahren aus dem Bereich Verteidigung und Sicherheit) mit dem Standardformular 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 elektronisch an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln.