334 - Richtlinien zu 334 - Informations-, Absageschreiben nach § 134 GWB (Ausgabe 2017)
Die Informationsfrist kann auf 10 Kalendertage verkürzt werden, wenn die Information per Telefax oder E-Mail erfolgt. Von dieser Möglichkeit der Fristverkürzung ist soweit möglich Gebrauch zu machen. Die Übermittlungsprotokolle sind zum Vergabevermerk zu nehmen.
Wird von der ursprünglich beabsichtigten Vergabeentscheidung abgewichen, die der Mitteilung mit Formblatt Informations-, Absageschreiben nach § 134 GWB 334 zugrunde lag, sind die Bieter erneut mit diesem Formblatt unter Einhaltung der Frist nach § 134 GWB zu unterrichten, bevor ein Zuschlag erteilt werden darf.