334 - Richtlinien zu 334 - Informations-, Absageschreiben nach § 134 GWB (Ausgabe 2017)

1
Information über Nichtberücksichtigung
1.1
Information von Bietern
In EU-Vergabeverfahren ist allen Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, spätestens 15 Kalendertage vor der Auftragserteilung der Name des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und der Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung mitzuteilen. Gründe für die vorgesehene Nichtberücksichtigung sind
  • Ausschluss eines Bieters oder seines/seiner Angebot(e) nach Richtlinien zu 321

  • die Vergabeentscheidung (siehe Formblatt Wertungsübersicht 321)

Es ist an alle nicht berücksichtigten Bieter am selben Tag zu versenden. Der Tag der Absendung ist im Vergabevermerk festzuhalten (siehe Formblatt Entscheidung über den Zuschlag 331).

Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung dieser Information.

Wird eine Information nach § 19 EU Abs. 1 oder § 19 VS Abs. 1 VOB/A verlangt, ist die Anfrage in Textform unter Hinweis auf die bereits mit Formblatt Informations-, Absageschreiben nach § 134 GWB 334 erfolgte Mitteilung formlos zu beantworten. Wenn nichtberücksichtigte Bieter ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, sind diesen die Merkmale und Vorteile des Angebotes des Bieters, auf das der Zuschlag erfolgt ist, zusätzlich mitzuteilen.

1.2
Information von Bewerbern

Bei Vergabeverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb sind die Bewerber, die nicht zur Angebots- abgabe aufgefordert werden, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung nach Abschluss der 1. Stufe des Verfahrens zu informieren. Dafür ist das Formblatt Mitteilung über Nichtberücksichtigung – Bewerber 336 zu verwenden.

Wird diese Information nicht nach Abschluss der Bewerberauswahl erteilt, müssen nach § 134 GWB neben den Bietern auch die Bewerber entsprechend 1.1 informiert werden.

2
Verkürzung der Frist

Die Informationsfrist kann auf 10 Kalendertage verkürzt werden, wenn die Information per Telefax oder E-Mail erfolgt. Von dieser Möglichkeit der Fristverkürzung ist soweit möglich Gebrauch zu machen. Die Übermittlungsprotokolle sind zum Vergabevermerk zu nehmen.

3
Änderung der Vergabeentscheidung

Wird von der ursprünglich beabsichtigten Vergabeentscheidung abgewichen, die der Mitteilung mit Formblatt Informations-, Absageschreiben nach § 134 GWB 334 zugrunde lag, sind die Bieter erneut mit diesem Formblatt unter Einhaltung der Frist nach § 134 GWB zu unterrichten, bevor ein Zuschlag erteilt werden darf.