311-312 - Richtlinien zu 311-312 - Firmenlisten alle Verfahren (Ausgabe 2017)

Teilnahme am Wettbewerb – Allgemein

1. Teilnahme am Wettbewerb – Allgemein
1.1

Am Wettbewerb dürfen sich Unternehmen, die gewerbsmäßig Bauleistungen der geforderten Art ausführen, einzeln oder gemeinschaftlich beteiligen. Gewerbsmäßig befasst sich derjenige mit einer Leistung, der sich selbstständig und nachhaltig am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit der Absicht beteiligt, einen Gewinn zu erzielen.

Hat die Vergabestelle Anhaltspunkte dafür, dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss sie im Rahmen der Prüfung von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Aufklärung herbeiführen.

1.2

Bietergemeinschaften sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie einzelne Bieter zum Wettbewerb zuzulassen bzw. zur Teilnahme aufzufordern.

Bei allen Vergabeverfahren mit Ausnahme Öffentlicher Ausschreibungen/Offener Verfahren sind Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unter- nehmern gebildet haben, nicht zuzulassen.

1.3
Werden Unternehmen ausgeschlossen
  • wegen schwerer Verfehlungen oder

  • weil sie sich gewerbsmäßig nicht mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen – dies gilt nur für Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte –,

ist dies im Formblatt Vergabevermerk - Firmenliste Öffentliche Ausschreibung / Offenes Verfahren 311 bzw. Formblatt Vergabevermerk - Firmenliste Teilnahmewettbewerb 312, Spalte 4, einzutragen.

Planende Unternehmen

2. Planende Unternehmen

Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird und die erstellten Gutachten oder andere Unterlagen allen Bietern zugänglich gemacht werden.

Teilnahme an EU-weiten Verfahren

3. Teilnahme an EU-weiten Verfahren
3.1 Teilnahmevoraussetzung
Bieter, die sich (ggf. auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft) auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen berufen, sind zuzulassen, wenn
  • sie die erforderlichen Erklärungen und Nachweise, dass ihnen diese Unternehmen zur Verfügung stehen, vorgelegt haben und

  • die anderen Unternehmen befugt, gewerbsmäßig Leistungen der geforderten Art ausführen.

3.2 Ausschluss

Von der Teilnahme am Wettbewerb sind Unternehmen auszuschließen, wenn sie oder für das Unternehmen verantwortlich handelnde Personen wegen Verstoßes gegen die unter § 6e EU Abs.1oder § 6e VS Abs. 1VOB/A genannten Vorschriften rechtskräftig verurteilt wurden. Von einem Ausschluss kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen oder das Unternehmen ausreichende Selbstreinigungs- maßnahmen entsprechend §§ 6f EU bzw. 6f VS nachweisen kann. Die Gründe sind im Vergabevermerk zu dokumentieren. Die Entscheidung, ob Unternehmen nach § 6e EU Abs. 6 bzw. § 6f EU Abs. 6 ausgeschlossen werden sollen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene. Die Entscheidung ist im Vergabevermerk zu dokumentieren.

Eignungsnachweise bei Teilnahmewettbewerben

4. Eignungsnachweise bei Teilnahmewettbewerben
Soweit Nachweise der Qualifizierung zur Teilnahme am Wettbewerb gefordert werden, kann der Teilnehmer diese folgendermaßen erbringen:
  • als Teilnehmer im Präqualifizierungsverfahren des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen durch den Präqualifizierungsnachweis oder

  • durch die Vorlage der in der Vergabeunterlage oder Bekanntmachung verlangten Einzelnachweise

Mit dem Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. ist die auftrags- unabhängige Eignung nachgewiesen. Die Eignungsnachweise können unter der vom Unternehmen angegebenen Registriernummer auf www.pq-verein.de eingesehen werden.

Auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche Nachweise können verlangt werden.

Die Forderung nach Zugehörigkeit zu bestimmten Güteschutzverbänden ist nicht zulässig.