311-312 - Richtlinien zu 311-312 - Firmenlisten alle Verfahren (Ausgabe 2017)
Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird und die erstellten Gutachten oder andere Unterlagen allen Bietern zugänglich gemacht werden.
sie die erforderlichen Erklärungen und Nachweise, dass ihnen diese Unternehmen zur Verfügung stehen, vorgelegt haben und
die anderen Unternehmen befugt, gewerbsmäßig Leistungen der geforderten Art ausführen.
Von der Teilnahme am Wettbewerb sind Unternehmen auszuschließen, wenn sie oder für das Unternehmen verantwortlich handelnde Personen wegen Verstoßes gegen die unter § 6e EU Abs.1oder § 6e VS Abs. 1VOB/A genannten Vorschriften rechtskräftig verurteilt wurden. Von einem Ausschluss kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen oder das Unternehmen ausreichende Selbstreinigungs- maßnahmen entsprechend §§ 6f EU bzw. 6f VS nachweisen kann. Die Gründe sind im Vergabevermerk zu dokumentieren. Die Entscheidung, ob Unternehmen nach § 6e EU Abs. 6 bzw. § 6f EU Abs. 6 ausgeschlossen werden sollen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene. Die Entscheidung ist im Vergabevermerk zu dokumentieren.
als Teilnehmer im Präqualifizierungsverfahren des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen durch den Präqualifizierungsnachweis oder
durch die Vorlage der in der Vergabeunterlage oder Bekanntmachung verlangten Einzelnachweise
Mit dem Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. ist die auftrags- unabhängige Eignung nachgewiesen. Die Eignungsnachweise können unter der vom Unternehmen angegebenen Registriernummer auf www.pq-verein.de eingesehen werden.
Auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche Nachweise können verlangt werden.
Die Forderung nach Zugehörigkeit zu bestimmten Güteschutzverbänden ist nicht zulässig.