Begleitetes Fahren ab 17, Merkblatt für die Antragstellerin / den Antragsteller sowie die Begleitperson(en) (Seite 1)

Merkblatt für die Antragstellerin / den Antragsteller sowie die Begleitperson/en

1.
Allgemein
Führerschein mit 17 Die Fahrberechtigung mit 17 Jahren ist an bestimmte Auflagen gebunden:
  • Bis zum 18. Geburtstag dürfen die jungen Fahrerinnen und Fahrer nur gemeinsam mit einer erwachsenen und erfahrenen Begleitperson fahren.

  • Diese Begleitpersonen müssen mit ihrem Namen in die Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Es können mehrere Begleiter eingetragen werden.

  • Die Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein.

  • Die Begleiter müssen seit mindestens fünf Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen.

  • Die Begleiter dürfen nur maximal einen Punkt im Fahreignungsregister vorweisen.

  • Die Fahrerlaubnis ist nur in Deutschland gültig. Im Ausland dürfen die Jugendlichen noch nicht selbst fahren.

2.
Fahranfängerinnen und Fahranfänger – Das sollten Sie unbedingt beachten:
  • Eine auf der Grundlage von § 6e StVG (begleitetes Fahren) erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Ist die Fahr- erlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG teilgenommen hat.

  • Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist die Prüfungsbescheinigung und ein gültiger Reisepass oder Personal- ausweis mitzuführen und zuständigen Personen zu Kontrollzwecken auszuhändigen.

  • Halten Sie sich unbedingt an die Auflagen, da sonst ein Bußgeld fällig wird oder Ihnen sogar die gesamte Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

  • Fahren Sie nur, wenn Sie körperlich fit sind, nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen oder übermüdet sind.

  • Gurten Sie sich immer an.

  • Fahren Sie defensiv und vorausschauend.

3.
Die Beifahrerin oder der Beifahrer – Das sollten Sie unbedingt beachten:
  • Die Erteilung der Prüfungsbescheinigung gem. § 48a Abs. 3 FeV erfolgt unter dem Vorbehalt, dass zum Zeit- punkt der Erteilung jeweils die eingetragene Begleitperson nicht mit mehr als einem Punkt im Fahreignungs- register belastet ist. Andernfalls kann die Prüfungsbescheinigung kostenpflichtig eingeschränkt werden (Streichung der betreffenden Begleitperson).

  • Nehmen Sie stets Ihren Führerschein mit.

Sie dürfen keinesfalls begleiten, wenn Sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen. Insbesondere wenn Sie
1.

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

2.

unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels stehen.

Eine Wirkung im Sinne der Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a StVG genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Im Zweifelsfall verzichten Sie auf die Begleitung!

  • Vermitteln Sie Ruhe und Sicherheit.

  • Achten Sie darauf, dass die junge Fahrerin / der junge Fahrer körperlich fit ist.

  • Begleiten Sie nicht, wenn Sie sich selber unwohl oder krank fühlen.

  • Wir empfehlen Ihnen, sich in Ihre Aufgabe einweisen zu lassen. Die Einweisung kann von Fahrschulen durch- geführt werden.

Beachten Sie bitte Blatt 2