247 - Richtlinie zu 247 / 247 MIL - Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und/oder Sabotageschutz und/oder in militärisch genutzten Liegenschaften (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 1)

Notwendigkeit der Anwendung von Formblatt 247 bzw. 247 MIL

1. Notwendigkeit der Anwendung von Formblatt 247 bzw. 247 MIL

Anwendung von Formblatt 247

1.1 Anwendung von Formblatt 247
Bei Aufträgen können sich aufgrund von Anforderungen durch Geheimschutz oder Sabotageschutz Besonder- heiten bei der Abwicklung der Maßnahmen ergeben und zwar, wenn bei Ausführung der Leistung
  • der Auftragnehmer voraussichtlich Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) erhalten oder sich verschaffen kann (Fallgruppe 1),

  • im Betrieb des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer voraussichtlich Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS – VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM zu bearbeiten und/oder zu verwahren sein werden (Fallgruppe 2),

  • Beschäftigte des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer voraussichtlich in Sicherheitsbereichen einzusetzen sein werden und/oder im Bereich der Baustelle Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhal- tungsgrades VS–VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM erhalten oder sich verschaffen können (Fallgruppe 3),

  • Beschäftigte des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer voraussichtlich in Bereichen einzusetzen sein werden, für die Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden personellen Sabotage- schutzes gelten (Fallgruppe 4).

Die nachfolgenden Erläuterungen bezüglich notwendiger Sicherheitsüberprüfungen und sonstiger bei der Durchführung der Aufträge zu berücksichtigender Regelungen haben ihre Grundlage in den Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes (SÜG), dem Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch-GHB), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung-VSA) sowie den Vorschriften der RiSBau (Abschnitt K 16 RBBau) und sind für in Frage kommende Aufträge unabhängig davon anzuwenden, ob der Schwellenwert erreicht ist oder nicht.

Für Aufträge nach den Fallgruppen 1 bis 4 sind die entsprechenden Festlegungen der nutzenden Verwaltung gemäß Nummer 3 RiSBau rechtzeitig einzuholen. Für die Gestaltung der Vergabeunterlagen sind die Nummern 4 bis 8 der RiSBau maßgebend.

Anwendung von Formblatt 247 MIL

1.2 Anwendung von Formblatt 247 MIL

Sofern keine Anforderungen an den Geheimschutz oder Sabotageschutz aber an den Zutritt zu militärisch genutzten Liegenschaften bestehen, ist Formblatt 247 MIL zu verwenden. Zusätzlich erforderliche Regelungen sind im Einzelfall zu ergänzen.

Notwendige Sicherheitsüberprüfungen und materielle Geheimschutzmaßnahmen

2. Notwendige Sicherheitsüberprüfungen und materielle Geheimschutzmaßnahmen

Fallgruppe 1: Zugang zu VS-NfD

2.1 Fallgruppe 1: Zugang zu VS-NfD

Bieter bzw. Auftragnehmer, die lediglich mit dem niedrigsten Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) umgehen müssen, bedürfen keiner Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG). Bevor sie jedoch Zugang zu solchen Verschlusssachen erhalten, müssen sie mit dem VS-NfD-Merkblatt (Anlage V zur VSA vom 10. August 2018) über ihre entsprechenden Pflichten belehrt werden und sich zu deren Einhaltung verpflichten (vgl. § 7 Absatz 4 VSVgV).

Muss bereits für die Erstellung des Angebotes Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NfD gewährt werden, ist bei Vergabeverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung die Anerkennung des VS-NfD-Merkblattes im Teilnahmewettbewerb zu fordern, bei Vergabeverfahren ohne öffentliche Vergabebekannt- machung vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Das VS-NfD-Merkblatt wird über die Vereinbarung von Formblatt 247 Vertragsbestandteil.

Fallgruppe 2: VS-Bearbeitung und/oder – Aufbewahrung im Firmensitz

2.2 Fallgruppe 2: VS-Bearbeitung und/oder – Aufbewahrung im Firmensitz

Wenn Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ oder höher – auch nur kurzzeitig – beim Bieter bzw. Auftragnehmer selbst aufbewahrt werden sollen (z.B. eingestufte Planunterlagen, die dem Bieter/Auftragnehmer übergeben oder von ihm selbst erstellt werden), muss sichergestellt sein, dass der betreffende Bieter/Auftragnehmer geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für Verschlusssachen besitzt. Dies kann ausschließlich durch einen sog. Sicherheitsbescheid des BMWi nachgewiesen werden, der betreffende Bieter/Auftragnehmer muss sich also in der Geheimschutzbetreuung des BMWi gemäß dem Geheimschutz- handbuch des Bundes befinden.