227 - Hinweise zu 227 - Gewichtung der Zuschlagskriterien (Ausgabe 2017) (Seite 1)

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Angabe der Zuschlagskriterien

Angabe der Zuschlagskriterien

Der Preis ist immer als Zuschlagskriterium anzugeben.

Weitere Zuschlagskriterien sind vorzusehen, wenn von den Bietern in ihren Angeboten über die Preise hinaus gehende leistungsspezifische Angaben verlangt werden, aufgrund derer sich die Angebote voraussichtlich unterscheiden werden. In § 16d EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A sind beispielhaft mögliche Zuschlagskriterien aufgeführt. In EU-Verfahren dürfen bei der Wertung der Angebote nur die in der Bekanntmachung oder den Vergabe- unterlagen angegebenen Kriterien berücksichtigt werden.

Die Zuschlagskriterien dürfen nicht diskriminierend sein und müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Sie müssen auf Haupt- und Nebenangebote gleichermaßen anwendbar sein.

Bei den verwendeten Zuschlagskriterien sind folgende Hinweise zu beachten:

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Gewichtung der Zuschlagskriterien

Gewichtung der Zuschlagskriterien

Die Gewichtung (Prozentsatz) der Zuschlagskriterien ist für jedes Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen. Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Summe der Prozentsätze muss 100 ergeben.

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Nutzung des Formblattes 227

Nutzung des Formblattes 227

Das Formblatt 227 zeigt ein mögliches Beispiel, die Gewichtung der Zuschlagskriterien (ggf. unter Einbeziehung von Mindestanforderungen an Nebenangebote) strukturiert und nachvollziehbar darzustellen.

Wird das Formblatt verwendet, sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten.

3.1
Allgemein
Als Zuschlagskriterien für geforderte Produktangaben in Teilleistungen (Positionen) können beispielsweise in Betracht kommen:
  • Technischer Wert,

  • Folgekosten,

  • Energieeffizienz,

  • Gestaltung.

Zur Bewertung von Produktangaben ist vielfach die Angabe des Kriteriums „Technischer Wert“ ausreichend.

Bei der Festlegung der Prozentsätze ist nur der geschätzte Anteil der für die Angebotswertung maßgebenden Positionen im Verhältnis zu allen Positionen mit Produktangaben zu berücksichtigen. Die berücksichtigten Positionen sind in das Formblatt 227 unter Ziffer 2 einzutragen.

Werden bei gewerkeweiser Ausschreibung vom Bieter neben Angaben zum technischen Wert des angebotenen Produkts auch Angaben z. B. zu Lebenszykluskosten, Betriebskosten, Energieeffizienz, Versorgung mit Ersatz- teilen, Kundendienst und technische Hilfe bei Technischer Gebäudeausrüstung und/oder zur Gestaltung verlangt, sollen jeweils eigene Kriterien vorgesehen werden.

Sind die geforderten Angaben etwa zu den laufenden Aufwendungen und/oder zur Gestaltung von unter- geordneter Bedeutung, können sie auch zu einem Kriterium (z.B. Technischer Wert) zusammengefasst werden.

Keine Berücksichtigung in einem Zuschlagskriterium finden Festlegungen im Rahmen einer Vorbemerkung oder einer Teilleistung, wenn Angaben des Bieters nicht verlangt werden. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob Nebenangebote zugelassen werden können.

3.2
Gesonderte Angaben zu Folgekosten

Ein eigenes Kriterium Folgekosten, insbesondere bei Ausschreibungen für die Technische Ausrüstung, ist dann vorzusehen, wenn vom Bieter unabhängig von den ggf. in Teilleistungen geforderten Produktangaben weitere eigenständige Angaben z.B. zu Betriebskosten, Versorgung mit Ersatzteilen, Kundendienst und technische Hilfe in den Vorbemerkungen verlangt werden, die auch gesondert gewichtet werden können.